Die Belegausgabepflicht verlangt, dass Sie zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg anbieten, gedruckt oder digital. Sie gilt seit 2020 und gehört zu den Anforderungen der Kassensicherungsverordnung nach § 146a der Abgabenordnung. Die Kundschaft muss den Beleg nicht mitnehmen, angeboten werden muss er aber.
Für die Zukunft ist eine Lockerung geplant: Nach dem Entwurf soll für Beträge bis 30 Euro künftig kein Beleg mehr verpflichtend sein. Auf Wunsch der Kundschaft bleibt der Beleg möglich. Das ist bislang aber nur angekündigt, ein verabschiedetes Gesetz gibt es dazu noch nicht.
Warum das für Juweliere wichtig ist
Im Juweliergeschäft spielt die 30-Euro-Grenze in der Praxis kaum eine Rolle, weil die meisten Verkäufe darüber liegen. Wichtig bleibt, dass zu jedem Vorgang, der über die Kasse läuft, auch ein Beleg entsteht, ob Verkauf, Anzahlung oder Reparatur. Solange die geplante Lockerung nicht als Gesetz verabschiedet ist, gilt die Belegausgabepflicht unverändert für jeden Geschäftsvorfall. Wie sie mit den übrigen Kassenpflichten zusammenhängt, lesen Sie im Beitrag zur KassenSichV für Juweliere und zur geplanten Kassenpflicht ab 2027.
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine steuerliche Beratung.