Die Einzelaufzeichnungspflicht verlangt, dass jeder Geschäftsvorfall einzeln erfasst wird, nicht als Sammelposten und nicht erst später nachgetragen. Jeder Verkauf, jede Anzahlung, jede Reparatur und jede Gutschein-Einlösung ist ein eigener, festgehaltener Vorgang. Sie ist die Grundlage dafür, dass Kassendaten vollständig und nachvollziehbar bleiben.
Der klassische Verstoß im Juwelieralltag ist der Werkstattumsatz, der erst Tage später „nachgetragen“ wird: Wird eine bezahlte Reparatur nicht im Moment der Zahlung, sondern nachträglich in die Kasse gebucht, verletzt das die Einzelaufzeichnungspflicht und fällt bei einer Prüfung auf. Auch Bestände oder Anzahlungen, die nur in einer Excel-Liste nebenherlaufen, genügen ihr nicht.
Warum das für Juweliere wichtig ist
Gerade Betriebe mit vielen Reparaturen geraten hier in Gefahr: Je mehr über Zettel und Nebenbücher läuft, desto eher landen Umsätze nicht einzeln und nicht zeitnah in der Kasse. Ein durchgängiger Ablauf, bei dem Reparaturen TSE-signiert über dieselbe Kasse abgerechnet werden wie jeder Verkauf, erfüllt die Einzelaufzeichnungspflicht von selbst. Sie gehört damit eng zur GoBD-konformen Erfassung der Kassendaten.
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine steuerliche Beratung.