Der GwG-Schwellenwert ist der Betrag, ab dem Sie beim Ankauf Ihren Vertragspartner nach dem Geldwäschegesetz identifizieren müssen. Für den Handel mit Edelmetallen gilt eine besonders niedrige Schwelle: Bei Barzahlungen ab 2.000 Euro müssen Sie einen Ausweis prüfen und die Daten dokumentieren.
Für andere Güter liegt diese Grenze bei 10.000 Euro, für Edelmetalle wurde sie bewusst abgesenkt. Altschmuck, der nur noch zum Edelmetallpreis vergütet wird, zählt dabei wie Edelmetall. Die 2.000-Euro-Grenze gilt also auch für den Ankauf von Bruchgold.
Warum das für Juweliere wichtig ist
Wer gewerblich mit Waren handelt, gilt nach dem Geldwäschegesetz als Güterhändler, und schon der Ankauf begründet diese Eigenschaft, nicht erst der Verkauf. Beim Altgold- und Bruchgold-Ankauf greift deshalb die niedrige 2.000-Euro-Grenze. Eine lückenlose Ankaufsdokumentation ist dabei Ihr wichtigster Schutz. Den Überblick über die Rechtslage gibt der Beitrag zum Altgold-Ankauf für Juweliere.
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine steuerliche Beratung.