Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG betrifft den Weiterverkauf von angekauftem Altschmuck. Verkaufen Sie ein angekauftes Schmuckstück wieder als Schmuck, fällt die Umsatzsteuer nur auf Ihre Marge an, also auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis, nicht auf den vollen Verkaufspreis.
Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn ein Stück seine ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllt und nur noch wegen des Materialwerts gehandelt wird. Reines Bruchgold, das zum Einschmelzen bestimmt ist, fällt also nicht darunter. Ein tragbares Vintage-Schmuckstück, das Sie als Schmuck weiterverkaufen, in der Regel schon.
Warum das für Juweliere wichtig ist
Ein und dasselbe angekaufte Stück kann zwei Wege nehmen: als tragbarer Schmuck zurück in die Vitrine, dann meist differenzbesteuert, oder als Bruchgold zur Scheideanstalt, dann über das Reverse-Charge-Verfahren. Entscheidend ist, dass Sie von Anfang an sauber dokumentieren, welchen Weg ein Stück nimmt. Den Überblick über die Rechtslage gibt der Beitrag zum Altgold-Ankauf für Juweliere.
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine steuerliche Beratung.