Der Ankauf von Altgold und Altschmuck gehört im Juweliergeschäft zum Alltag. Rechtlich greifen dabei drei Bereiche ineinander: das Geldwäscherecht, die Umsatzsteuer beim Weiterverkauf und, wenn Sie Bruchgold an eine Scheideanstalt geben, das Reverse-Charge-Verfahren. Dieser Beitrag gibt einen Überblick. Er ersetzt keine Beratung durch Ihren Steuerberater.
Geldwäscherecht: Identifizieren ab 2.000 Euro
Wer gewerblich mit Waren handelt, gilt nach dem Geldwäschegesetz (GwG) als Güterhändler. Schon der Ankauf begründet diese Eigenschaft, nicht erst der Verkauf. Für den Handel mit Edelmetallen gilt eine besonders niedrige Schwelle: Bei Barzahlungen ab 2.000 € müssen Sie Ihren Vertragspartner identifizieren, also einen Ausweis prüfen und die Daten dokumentieren. Für andere Güter liegt diese Grenze bei 10.000 €, für Edelmetalle wurde sie bewusst abgesenkt.
Altschmuck, der nur noch zum Edelmetallpreis vergütet wird, zählt dabei wie Edelmetall. Die 2.000-Euro-Grenze gilt also auch für den Ankauf von Bruchgold. Dazu kommt: Sie brauchen ein einfaches Risikomanagement, und bei einem Verdacht auf Geldwäsche sind Sie zur Verdachtsmeldung verpflichtet.
Der saubere Ankaufsbeleg
Unabhängig vom Betrag ist eine lückenlose Ankaufsdokumentation Ihr wichtigster Schutz. Halten Sie je Ankauf fest: den Gegenstand, das Gewicht, den Feingehalt, den vereinbarten Preis, das Datum und, ab der Identifizierungsgrenze, die Ausweisdaten des Verkäufers. Kaufen Sie von einer Privatperson, weist diese keine Umsatzsteuer aus, und Sie haben entsprechend keinen Vorsteuerabzug.
Umsatzsteuer beim Weiterverkauf: die Differenzbesteuerung
Verkaufen Sie ein angekauftes Schmuckstück wieder als Schmuck, kommt häufig die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG infrage. Die Umsatzsteuer fällt dann nur auf Ihre Marge an, also auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis, nicht auf den vollen Verkaufspreis. Auf dem Beleg weisen Sie die Umsatzsteuer nicht gesondert aus und vermerken die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände.
Wichtig ist die Grenze: Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn ein Stück seine ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllt und nur noch wegen des Materialwerts gehandelt wird. Reines Bruchgold, das zum Einschmelzen bestimmt ist, fällt also nicht darunter. Ein tragbares Vintage-Schmuckstück, das Sie als Schmuck weiterverkaufen, in der Regel schon.
Verkauf an die Scheideanstalt: Reverse Charge
Geben Sie Bruchgold an eine Scheideanstalt, also einen Betrieb, der das Edelmetall zurückgewinnt, gilt bei Gold ab einem Feingehalt von 325/1000 das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG. Die Steuerschuld geht dabei auf den Empfänger über. Sie stellen netto in Rechnung und vermerken die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Differenzbesteuerung spielt hier keine Rolle, weil die Ware nur noch als Material gehandelt wird.
Was das im Alltag bedeutet
Ein und dasselbe angekaufte Stück kann zwei Wege nehmen: als tragbarer Schmuck zurück in die Vitrine, dann meist differenzbesteuert, oder als Bruchgold zur Scheideanstalt, dann über das Reverse-Charge-Verfahren. Entscheidend ist, dass Sie von Anfang an sauber dokumentieren, welchen Weg ein Stück nimmt.
So unterstützt Gemwise Sie dabei
Gemwise nimmt Ihnen die rechtliche Bewertung nicht ab, liefert aber die saubere Grundlage dafür. Jeder Artikel lässt sich mit Gewicht und Feingehalt führen, jeder Verkauf wird über die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) signiert und GoBD-konform revisionssicher archiviert. So haben Sie Ankauf und Weiterverkauf jederzeit belegbar. Wie Sie den einzelnen Vorgang umsatzsteuerlich behandeln, stimmen Sie mit Ihrem Steuerberater ab.
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Maßgeblich sind insbesondere das Geldwäschegesetz sowie § 25a und § 13b UStG. Klären Sie die Anwendung im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater.